Gefährliche 40-Euro-Klausel
Die Widerrufsbelehrung war, ist und bleibt ein abmahngefährdetes Dokument, insbesondere im Zusammenspiel mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus vom Online-Rechtsservice-Anbieter janolaw sagt Ihnen, wo Fallen lauern und wie die Gerichte urteilen.
Die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung sieht die Möglichkeit vor, den Kunden darüber zu informieren, dass er bei Waren im Wert von bis zu 40 Euro im Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts die Rücksendekosten tragen muss.
Jedoch haben verschiedene Gerichte in den vergangenen Monaten entschieden, dass diese Belehrung allein nicht ausreicht. Dem Kunden muss diese Kostentragungspflicht auch per AGB vertraglich auferlegt werden. Wer als Händler also seine Kunden "nur" belehrte, konnte von Konkurrenten erfolgreich abgemahnt werden.
Regelmäßige Versandkosten
Viele Shopbetreiber haben darauf reagiert, indem sie einfach den entsprechenden Passus über die Kostentragung aus der Widerrufsbelehrung rauskopiert und ohne inhaltliche Änderung als eigenen Paragrafen in ihre AGB eingefügt haben.
Damit laufen diese Händler erneut Gefahr, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 U 80/10) ausgeführt, dass dem Kunden per AGB nur die "regelmäßigen" Kosten auferlegt werden können. Ohne diese Einschränkung könnte der Verkäufer andernfalls dem Kunden auch teurere, vom Kunden nicht veranlasste Transportkosten auferlegen.
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Mit den individuell auf Ihren Shop anpassbaren AGB von janolaw sind Sie in Sachen 40-Euro-Klausel auf der sicheren Seite. Am besten buchen Sie gleich das Sorglos-Paket AGB Hosting-Service mit allen wichtigen Dokumenten, automatischen Updates und Abmahnkostenhaftung. Mehr Schutz geht nicht.
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