Downloads und Co.: Kein Widerrufsrecht bei digitalen Gütern im Onlinehandel
Verbraucher können durch das Fernabsatzrecht fast jeden im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen. Anders sieht es bei digitalen Gütern wie E-Books, Software & Co. aus Gastautor Dr. Volker Baldus erklärt, welche Regeln jetzt gelten, was bei der Einführung des neuen Widerrufsrechts Mitte 2014 zu beachten ist – und was ePages-Onlinehändler unternehmen sollten.
Verkaufen im Internet hat seine Eigenarten. Die augenfälligste: Käufer und Verkäufer befinden sich nicht am selben Ort. So kann der Kunde bei seiner virtuellen Shoppingtour zum Beispiel die Jeans nicht selbst anprobieren, sondern muss sich allein auf die Angaben des Händlers verlassen. Jedoch hat der Verbraucher bei Onlinekäufen von gegenständlichen Waren ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Wenn die gelieferte Jeans nicht passt, kann er sie einfach wieder an den Händler zurückschicken und bekommt den Kaufpreis erstattet. Er braucht also auch im Internet nicht die „Katze im Sack“ zu kaufen. Aber gibt es dieses Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auch bei Produkten, die der Kunde per Download erhält?
Ausnahmeregelung: Kein Widerrufsrecht bei Download-Produkten
Tatsächlich handelt es hier zum Teil immer noch um eine rechtliche Grauzone. Schon die Einordnung bereitet Schwierigkeiten: Sind MP3-Songs, E-Books & Co. klassische Waren wie CDs, Taschenbücher oder Kleidung? Oder handelt es sich um Dienstleistungen, da man sie nicht anfassen kann und regelmäßig per Download bezieht? In der Rechtsliteratur und in der Shopbetreiber-Praxis zeigt sich die Tendenz, diese Güter als Waren zu klassifizieren.
Diese Auffassung hat für den Verkäufer den Vorteil, dass er von den wenigen Ausnahmevorschriften profitiert, die das Gesetz bei Online-Warenverkäufen vorsieht. So wird bei digitalen Gütern zurzeit die Ansicht vertreten, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind (vgl. § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Alt. BGB) und dem Käufer daher kein Widerrufsrecht zusteht.
Neue Regeln ab Sommer 2014: Verbraucher müssen informiert werden
Im Sommer 2014 wird im Rahmen der umfassenden Überarbeitung des Widerrufsrechts der Ausschluss von digitalen Gütern dann auch im Gesetz ausdrücklich geregelt:
Das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Unternehmer mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des vorab ausführlich informierten Verbrauchers mit der Ausführung des Vertrags beginnt, das heißt den Download zulässt.
Belehrungspflicht: In den AGB und während des Bestellvorgangs informieren
In der Praxis sollte der Shopbetreiber seine Kunden bis zum Sommer 2014 sowohl über das Bestehen als auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu belehren. Der Onlinehändler sollte daher zumindest in seinen AGB einen grafisch hervorgehobenen Hinweis auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts aufnehmen.
Weiterhin empfiehlt es sich, den Kunden auch während des Bestellvorgangs deutlich auf das Nichtbestehen hinzuweisen, da er die AGB erfahrungsgemäß vor Abgabe seiner Bestellung nicht sorgfältig lesen wird. Käufer sollen in Kenntnis der Rechtslage den Kaufvertrag schließen und nicht im Nachhinein überrumpelt werden.
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Zur Website von janolaw: Informationen und Angebote des Unternehmens.
ist Mitarbeiter bei janolaw ag
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