Neue Widerrufsbelehrung für Onlinehändler seit dem 04.08.2011: Darauf müssen Sie achten
Die letzte Änderung der Widerrufsbelehrung ist kaum verdaut, da steht Onlinehändlern bereits das nächste Update ins Haus. Denn die seit dem 4. August 2011 gültige neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung macht umfangreiche Anpassungen in Shop und Bestellprozess erforderlich. Was Sie als Shopbetreiber dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus vom Online-Rechtdienstleister und ePages Partner janolaw.
Die erneute Gesetzesänderung war erforderlich geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Wertersatzregelung als zu weitgehend eingestuft hatte (Az.: C-489/07). Nach der nun geltenden Neuregelung, die auch für die Rückgaberegelung gilt, sollen Verbraucher nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Kaufsache "übergebührlich" genutzt haben. Dies müssen Sie als Verkäufer Ihrem Kunden jedoch im Streitfall nachweisen.
Übergangsfrist
Für den Austausch des Belehrungstextes im Onlineshop und in den Auftrags- bzw. Eingangsbestätigungs-E-Mails haben Sie diesmal drei Monate Zeit. Trotzdem sollten Sie die Umstellungen nicht zu lange aufschieben. Denn nach Ablauf der Übergangsfrist droht erhöhte Abmahngefahr bei Verwendung veralteter Belehrungstexte. Da unliebsame Aufgaben leicht in Vergessenheit geraten, empfiehlt sich also die sofortige Neuerstellung.
Ein Belehrungstext für alle?
Wie bereits in der Vergangenheit bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie sich mithilfe der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Textbausteine Ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zusammenstellen oder einen selbst formulierten Text nutzen. Doch Vorsicht: Nur die Verwendung der – richtig zusammengestellten – gesetzlichen Musterbelehrung zieht einen gesetzlich garantierten Abmahnschutz nach sich.
Dabei gibt es nicht nur eine Fassung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung. Die Belehrungstexte unterscheiden sich weiterhin in Bezug auf Fristen, Umfang des Wertersatzes oder Rücksendekosten. Da jede von der Gesetzeslage abweichende Formulierung unbarmherzig abgemahnt werden kann, sollten Sie sich bei der Erstellung der Belehrungstexte helfen lassen und insbesondere auf Eigenkreationen verzichten.
Alles richtig gemacht?
Wenn Sie unsicher ist, ob Sie den aktuellen Belehrungstext verwenden, können Sie dies auf einen Blick erkennen. Unter dem Abschnitt "Widerrufsfolgen" bzw. "Rückgabefolgen" muss nach der Umstellung folgender Passus stehen:
"… Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise …"
Endlich Ruhe?
Kehrt mit dem neuen Gesetz jetzt endlich Ruhe ein beim leidigen Thema Widerrufsbelehrung? Nein, denn es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält. Zudem hat das Europaparlament schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird.
Und auch die sog. 40-Euro-Klausel für Rücksendungen ist noch nicht vom Tisch. Nach der überwiegenden Rechtsprechung müssen diese Kosten dem Käufer per AGB gesondert auferlegt werden, wenn er sie im Falle des Widerrufs bei einem Warenwert bis 40,– Euro tragen soll. Eine bloße Belehrung kann abgemahnt werden (vgl. dazu auch das aktuelle Urteil vom Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 6 U 80/10). AGB und Widerrufsbelehrung müssen in diesem Fall also immer übereinstimmen. Das neue Gesetz ändert daran nichts.
Sie müssen die Rechtsentwicklung also weiterhin im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.
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ist Mitarbeiter bei janolaw ag
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