Produktsicherheits­verordnung: Was Onlinehändler jetzt wissen sollten (Gastartikel von Trusted Shops)

Die neue Produktsicherheitsverordnung [VO (EU) 2023/988] (engl. General Product Safety Regulation, kurz GPSR) tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft. Mit ihr stehen wichtige Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Produktsicherheit bevor, die derzeit heiß diskutiert werden. Die neuen Vorschriften führen zu einem erhöhten Arbeits- und Zeitaufwand und dürften auch bei Online-Händlern einige Ressourcen binden. Worum es in der neuen Verordnung geht und welche Fragen dabei besonders Online-Händler beschäftigen, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

So setzen ePages-Händler die GPSR um
ePages macht es Ihnen als Onlinehändler so einfach wie möglich, den rechtlichen Anforderungen der neuen Produktsicherheitsverordnung nachzukommen.

Ende November wird für die Shopversionen Now und Base eine unkomplizierte Lösung eingeführt, mit der Sie im Administrationsbereich Ihres Shops eine Liste mit Herstellern verwalten können. Beim Anlegen oder Bearbeiten eines Produkts können Sie dann einfach den passenden Hersteller auswählen. Die gesetzlich erforderlichen Herstellerangaben werden den Kunden automatisch auf der Produktdetailseite angezeigt. So bleibt Ihr Shop nicht nur gesetzeskonform, sondern Sie bieten auch Ihren Kunden maximale Transparenz.

Eine ausführliche Anleitung dazu finden Sie ab Ende November im ePages-Blog.

Hintergrund und Anwendungsbereich der GPSR 

Was bezweckt die neue Produktsicherheitsverordnung VO (EU) 2023/988? 

Die Verordnung soll sicherstellen, dass auch künftig nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Dafür sieht sie Regelungen vor, die der zunehmenden Digitalisierung und den globalisierten Lieferketten bzw. den damit verbundenen Auswirkungen auf die Sicherheit von Verbraucherprodukten Rechnung tragen sollen. 

Ab wann und für wen gelten die Vorschriften der GPSR? 

Die neuen Vorgaben gelten ab dem 13. Dezember 2024 und betreffen alle Wirtschaftsakteure, die mit Produkten in Verbindung stehen. Der Begriff „Wirtschaftsakteur“ ist in Art. 3 Nr. 13 GPSR definiert und umfasst u.a. Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister. 

Für welche Produkte gilt die GPSR? 

Die Verordnung gilt gem. Art. 2 GPSR ganz oder teilweise für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern es keine anderweitigen spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit dieser Produkte gibt. Erfasst werden grundsätzlich auch selbst hergestellte Produkte. 

Was genau unter dem Begriff „Produkt“ zu verstehen ist, definiert Art. 3 Nr. 1 GPSR: Ein Produkt ist danach jeder „Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist“. 

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind gem. Art. 2 Abs. 2 GPSR u.a. Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, aber auch Pflanzenschutzmittel sowie Antiquitäten. 

Finden die Vorschriften auch auf gebrauchte, beschädigte und reparierte Produkte Anwendung? 

Grundsätzlich gelten die Vorgaben der GPSR sowohl für neue, gebrauchte, reparierte als auch wiederaufbereitete Produkte. Ausgenommen sind jedoch beschädigte Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen – solange sie auch als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt und eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Handelt es sich also bspw. um ein Mängelexemplar, sollte das Produkt in der Überschrift und Beschreibung auch explizit als solches bezeichnet werden. Das Fehlen derartiger Hinweise hätte die Anwendbarkeit sämtlicher GPSR-Anforderungen zur Folge. 

Was gilt für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in den Verkehr gebracht/angeboten wurden? 

Diese Frage wurde und wird stark diskutiert und lässt sich bis dato noch nicht abschließend beantworten. Anhaltspunkte liefert jedoch Art. 51 GPSR. Danach dürfen die Mitgliedsstaaten das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Während die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift recht klar formuliert sind, lässt sich ihre konkrete Rechtsfolge nicht eindeutig aus dem Gesetzestext entnehmen.  

Die Bestimmung regelt jedenfalls nicht ausdrücklich, dass bereits in Verkehr gebrachte Produkte weiterhin angeboten werden dürfen, ohne die Vorgaben der GPSR zu erfüllen. Den Mitgliedstaaten wird damit lediglich aufgelegt, den Verkauf der betreffenden Produkte nicht zu behindern. Wann aber eine solche Behinderung vorliegt und ob die Kennzeichnung nach der GPSR eine solche bereits darstellen würde, geht daraus nicht hervor. 

Gelten die Vorschriften auch im B2B-Bereich? 

Wie zuvor beschrieben gilt die GPSR für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind bzw. wahrscheinlich von diesen genutzt werden. Da die Verordnung jedoch nicht zwischen dem B2C- und B2B-Handel unterscheidet, müssen die jeweiligen Wirtschaftsakteure die Anforderungen unabhängig von der Art des Verhältnisses, d.h. sowohl B2C als auch B2B einhalten. 

Pflichten der Wirtschaftsakteure 

Neben der allgemeinen Verpflichtung, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen (Art. 5 GPSR), sieht die neue Verordnung auch wirtschaftsakteurspezifische Pflichten vor. Pflichten, die für Hersteller gelten, enthält bspw. Art. 9 GPSR, solche für Einführer Art. 11 GPSR und händlerspezifische Pflichten sind in Art. 12 GPSR geregelt. Zu beachten ist, dass die Pflichten der Hersteller aus Art. 9 GPSR, wie bspw. die Pflicht zur Durchführung einer internen Risikoanalyse und Erstellung technischer Unterlagen sowie Produktkennzeichnungspflichten auf dem Produkt oder ggf. seiner Verpackung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf andere Wirtschaftsakteure Anwendung finden können (Art. 13 GPSR). 

Welche Pflichten sieht die GPSR für Händler vor? 

Zu den Händler-Pflichten zählt bspw. die Kontrollpflicht nach Art. 12 Abs. 1 GPSR sowie die Pflicht zur Gewährleistung der Lager- und Transportbedingungen sowie der Produktsicherheit (Art. 12 Abs. 2, Art. 14 GPSR). Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen zudem Verkaufsverbote und Meldepflichten. 

Nähere Informationen zu den einzelnen Händlerpflichten nach der GPSR finden Sie in dem Beitrag „5 wichtige To-dos zur Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) für Online-Händler*innen“ auf unserem Trusted Shops Legal Blog sowie in dem Shopbetreiber-Blog-Beitrag „Noch 3 Monate: Ab 13.12.2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR)“. 

Welche Besonderheiten sind beim Fernabsatz zu beachten? 

Sofern Wirtschaftsakteure Produkte über den Fernabsatz bereitstellen, ist Art. 19 GPSR zu berücksichtigen. Danach muss das Angebot dieser Produkte bestimmte Mindestangaben wie den Namen, den/die eingetragene/n Handelsnamen/Handelsmarke des Herstellers sowie seine Postanschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder Internetadresse) enthalten. Handelt es sich um Hersteller ohne Niederlassung in der Union, müssen zusätzlich Angaben zur verantwortlichen Person (Art. 19 lit. b GPSR) gemacht werden. Außerdem sind Angaben zur Ermöglichung der Identifizierung des Produktes, inkl. Produktabbildung und Art des Produkts erforderlich. Auch etwaige Warnhinweise/Sicherheitsinformationen, die nach der GPSR oder sonstigen EU-Bestimmungen erfolgen müssen, sind auf dem Produkt oder in einer Begleitunterlage vorzusehen.  

Müssen bei zusammengesetzten Produkten die Hersteller der Einzel-Komponenten genannt werden? 

Nein, eine Nennung der Hersteller der einzelnen Komponenten (Zulieferer), die in dem fertigen Produkt verbaut sind, wird wohl nicht erforderlich sein. Vielmehr ist als Hersteller des Produktes wohl derjenige anzugeben, der das Endprodukt unter eigenem Namen/eigener Marke vermarktet. 

Wie und wo sind die Informationen bereitzustellen? 

Da die gem. Art. 19 GPSR erforderlichen Angaben eindeutig und gut sichtbar im Angebot enthalten sein müssen, könnte ein sprechender Link zu den Informationen möglicherweise als nicht ausreichend gewertet werden. Es empfiehlt sich daher, die Informationen direkt auf der Produktseite darzustellen. Die Angabe von Informationen auf dem Produkt selbst bzw. ggf. der Verpackung oder beiliegenden Unterlage gehört zu den Pflichten der Hersteller und Einführer und ist im Rahmen von Kontrollpflichten durch den Händler zu prüfen.

Fazit 

Selbstverständlich finden sich in der neuen Produktsicherheitsverordnung noch eine Vielzahl weiterer Vorschriften, die Anforderungen oder gar weitere Pflichten normieren. Mit diesem Beitrag dürfte aber bereits deutlich werden, dass die GPSR einige Neuerungen bereithält, deren Umsetzung in der Praxis zu erhöhtem Ressourcenaufwand führt und auch Online-Händler vor die ein oder andere Herausforderung stellt. Tipp: Die Legal Products von Trusted Shops bieten Hilfe und Beratung bei der Umsetzung. 

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