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Brexit im Onlinehandel
Sarah Böhm

Brexit: Was Sie als Onlinehändler beachten müssen

4. Januar 2021/0 Kommentare/in Onlineshop & E-Commerce, Rechtsfragen /von Sarah Böhm

Auch, wenn der Brexit bereits seit Februar 2020 gilt, trat ein Handelsabkommen erst zum Januar 2021 inkraft. Inwiefern der Onlinehandel vom Brexit betroffen ist und was Sie für Ihren ePages-Onlineshop beachten müssen, beantworten wir Ihnen in diesem Artikel. Dieser Artikel ist nur für Händler relevant, die mit ihrem Shop in das Vereinigte Königreich oder aus dem Vereinigten Königreich heraus verkaufen.

 

Was beinhaltet das Handelsabkommen vom Dezember 2020?

Das Ende Dezember beschlossene Handelsabkommen beinhaltet einen zoll- und importfreien Warenaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU, kommt jedoch keinem Soft Brexit gleich. Einfuhrformalitäten sollen vereinfacht werden, dennoch sind Zollerklärungen und weitere Kontrollen an der Grenze notwendig. Mehr zu den Versandformalitäten lesen Sie weiter unten. Das Abkommen ist vorläufig gültig und soll bis Ende Januar nachträglich geprüft werden.

Auf welche steuerrechtlichen Veränderungen kann ich mich einstellen?

Nach dem Austritt aus der EU wird Großbritannien (GBR) ab Januar 2021 wie Nicht-EU-Ausland behandelt, bei der Lieferung aus einem EU-Land nach GBR wird keine Mehrwertsteuer mehr erhoben. Wenn Sie weiterhin nach GBR liefern, werden in Ihrem Onlineshop entsprechende Netto-Preise im Bestellprozess angezeigt. Die Umrechnung in Pfund Sterling (£) wird von manchen Bezahlsystemen, wie zum Beispiel PayPal, automatisch übernommen.

Welche Änderungen erfolgen in meinem Onlineshop automatisch?

In Ihrem ePages Shop (Version Base oder Now) wird die Besteuerung zur Jahreswende automatisch, je nach Lieferadresse, vorgenommen. Für die automatische Umrechnung muss Ihre Steuermatrix auf die Standardeinstellung eingestellt sein. Gehen Sie dazu in Ihrem Administrationsbereich auf Einstellungen >> Steuer(berechnung) >> Steuermatrix, um die Einstellung zu prüfen und gegebenenfalls zurückzusetzen. Sofern Sie die Standardeinstellungen nutzen, werden die notwendigen Änderungen, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer bei einem Versand nach GBR, automatisch vorgenommen.

Wie muss ich meinen Versand nach Großbritannien organisieren?

Auch, wenn die Zollgebühren ausbleiben, werden durch den Ausstieg aus der EU ab dem 1. Januar 2021 Zollformalitäten für den Import beider Seiten (EU und GBR) eingeführt. Damit einher gehen angepasste Zollformulare, die Sie beim Versand dem Päckchen oder Paket beilegen müssen. Das sind folgende Exportdokumente:

  • Zollinhaltserklärung: Formular CN22 bei Päckchen mit Wert unter 300 SZR (internationale Währung des Währungsfonds), Formular CN23 bei Päckchen ab 300 SZR und allen Paketen. Mehr Informationen finden Sie hier, ein Währungsrechner für SZR ist hier verfügbar.
  • Handelsrechnung: Aufklärung über den Inhalt der Sendung und Handelsvereinbarungen. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Ursprungszeugnis: Angabe über die Herkunft der Ware selbst. Ein Tool zur Erstellung dieses Dokuments finden Sie hier.

Zusätzlich müssen Sie die Zollbehörden unter Angabe der EORI-Nummer (Identifikationsnummer für Unternehmen, die Exporte in Nicht-EU Länder betreiben) informieren. Hier finden Sie mehr Informationen zur Beantragung. Außerdem fällt eine Einfuhrumsatzsteuer an. Diese ist für Waren bis 135 Pfund vom Shopbetreiber zu zahlen, bei Waren über dieser Grenze muss der Empfänger diese Steuer zahlen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Beachten Sie, dass durch die erhöhte Bearbeitungsgebühr Mehrkosten entstehen. Wir empfehlen Ihnen, in Ihrem Onlineshop dafür eine eigene Versandmethode mit den Mehrkosten anzulegen, die per Region auf Außergemeinschaftliche Länder beziehungsweise GBR eingeschränkt ist. Zusätzlich können Sie im Bestellprozess einen eigenen Text mit den Änderungen hinzufügen. Hier können Sie auch erwähnen, dass der Kunde durch den Mehraufwand der Zollbehörde unter Umständen mit längeren Versandzeiten rechnen muss.

Der Rückversand ist ein weiterer Faktor, der sich durch den Brexit ändern wird, denn das in der EU geltende 14-tägige Rückgaberecht gilt nicht für den internationalen Handel. Ob und wie Sie diesen Service weiterhin zur Verfügung stellen können, wird sich aus den Bestimmungen Großbritanniens ergeben, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen wurden.

Was muss ich für den Versand aus Großbritannien in die EU beachten?

Für den Versand aus GBR in die EU gelten die Zollformalitäten der EU (siehe oben). Dazu zählt auch die Angabe einer EORI-Nummer, deren Gültigkeit durch den Brexit neu beantragt werden muss. Eine Einfuhrumsatzsteuer muss entrichtet werden, wenn die Ware den Wert von 22 € übersteigt. Bei speziellen Waren, wie etwa Alkohol und Tabak, gilt die Verbrauchsteuer.

Was muss ich in datenschutzrechtlicher Hinsicht beachten?

Auf datenschutzrechtlicher Seite gibt es eine verlängerte Übergangsphase bis mindestens 30. April. Danach kann es zusätzlich zu veränderten Datenschutzbestimmungen kommen. Das gilt auch für die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die für die EU einheitlich geregelt ist. Anpassungen müssen Sie dann entsprechend vornehmen. Da die DSGVO in der EU allerdings schon sehr streng geregelt ist, müssen Sie keine großen Änderungen erwarten.

Welche Sonderregelungen gelten für Nordirland?

In Nordirland wird es durch die speziellen Regelungen im Austrittsabkommen zu einem weicheren Brexit kommen. Ein Vorteil ist, dass es keine Zollformalitäten für den Handel zwischen Europa und Nordirland geben wird. Für Onlineshops in Nordirland gelten folgende Steuerregelungen:

  • EU-Kunden zahlen weiterhin die gewohnten Steuern
  • Nicht-EU-Kunden (nicht aus GBR) müssen keine Steuern zahlen
  • Käufer aus GBR müssen die Inlandssteuern für GBR zahlen

Was müssen Händler noch beachten?

Die Einfuhrumsatzsteuer für den Import nach GBR wird vorerst noch nicht automatisch im Bestellprozess eingepflegt. Informieren Sie sich dazu über die Einfuhrumsatzsteuer der jeweiligen Lieferadresse und beachten Sie die geltende Grenze von 135 Pfund.

 

Dieser Artikel enthält rechtliche Hinweise, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er kann keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Alle genannten Änderungen in der Shop-Software beziehen sich auf die Shopversionen ePages Base und ePages Now.

 

Sarah Böhm
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Als Content Manager bei ePages ist Sarah für redaktionelle Inhalte und Videocontent zuständig. Im ePages-Blog stellt sie Onlinehändlern Marketingtipps, rechtliche Updates und Infos zur ePages-Software zur Verfügung, um ihnen den Einstieg in den E-Commerce zu erleichtern.

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