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Kristof Maletzke

Die Buttonlösung: Was Sie als Händler wissen müssen

27. Juli 2012/0 Kommentare/in Rechtsfragen /von Kristof Maletzke

 


Ein neues Verbraucherschutz-Gesetz sorgt für Verwirrung unter deutschen Onlinehändlern. Lesen Sie in unserem Beitrag alles Wissenswerte zu diesem Thema.

Hinweis: In diesem Artikel informieren wir Sie umfassend zur neuen Gesetzeslage und deren Hintergründe. Klicken Sie hier, um direkt zu erfahren, was sich in Ihrem ePages-Shop geändert hat.

 

Die Inhalte des neuen Gesetzes

Worum geht es in dem neuen Gesetz?

Am 1. August 2012 tritt in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft, das vielen Onlineshop-Betreibern Sorgen bereitet. Es trägt den sperrigen Namen „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“  und soll – wie der Name schon verrät – die Deutschen vor Betrug im Internet schützen. In den letzten Jahren tappten nämlich viele Internetnutzer in hinterhältige Abofallen: Zum Beispiel beim Downloaden von Gratissoftware oder beim Lesen von Horoskopen schlossen sie, ohne es zu wissen, einen Abonnementvertrag ab und wurden dann anschließend zur Kasse gebeten. Um diesem betrügerischen Treiben einen Riegel vorzuschieben, verlangt der Gesetzgeber nun ab dem 1. August, dass bei Vertragsabschluss im Internet eine Reihe von Vorgaben eingehalten werden müssen. Diese Vorgaben sollen dafür sorgen, dass Internetnutzer sich immer im Klaren darüber sind, dass sie eine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen und stets wissen, welche Bedingungen damit verknüpft sind. Die Regeln gelten auch für Kaufverträge, und somit betrifft das Gesetz auch Shopbetreiber. Weil das Gesetz unter anderem vorschreibt, wie Bestellbuttons im Internet auszusehen haben, wird es auch oft als „Buttonlösung“ bezeichnet.
Für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt für alle Onlinehändler, die Kaufverträge mit deutschen Kunden abschließen – also zum Beispiel auch für österreichische Shopbetreiber, die ihre Ware an Deutsche verkaufen. Dabei ist es egal, ob es sich um physische Produkte handelt oder virtuelle (wie etwa MP3-Dateien oder E-Books). Sollten Sie in Deutschland einen Shop betreiben, aber nur an Kunden im Ausland liefern, müssen Sie die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen.
Wie muss der Bestellbutton aussehen?

Beim Kauf in einem Onlineshop gibt es einen bestimmten Moment, in dem der Kaufvertrag geschlossen und die Bestellung somit abgeschlossen wird. Meist geschieht dies durch den Klick des Nutzers auf einen Button – so auch in ePages-Shops. In der Vergangenheit war es in Ordnung, wenn dieser Button die Beschriftung „Bestellen“ oder „Bestellung absenden“ trug. Ab dem 1. August ist das nicht mehr erlaubt. Der Gesetzestext sagt dazu:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation […] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.  Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers […] nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Shopbetreiber haben in Bezug auf die Beschriftung des Bestellbuttons nun also verschiedene Optionen: „Zahlungspflichtig bestellen“ wird explizit als gesetzeskonforme Beschriftung genannt, doch auch andere Texte sind erlaubt – so lange aus diesen eindeutig hervorgeht, dass der Nutzer einen für ihn kostenpflichtigen Vertrag mit dem Händler abschließt.

Die Gesetzesbegründung nennt als weitere Möglichkeiten:

  • „kostenpflichtig bestellen“
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „kaufen“

Da der Button gut lesbar sein muss, sollte man keine zu geringe Schriftgröße wählen und auf ausreichenden Kontrast zwischen Buttonbeschriftung und -hintergrundfarbe achten.
Was gibt es bei den Produktinformationen zu beachten?

Die Informationen zum Produkt müssen dem Kunden laut Gesetz „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung stehen – und zwar „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“. Sie müssen sich in räumlicher Nähe zum Bestellbutton befinden.

Folgende Informationen sind erforderlich:

  • Die Produktmerkmale sind wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Mehr dazu lesen Sie im nächsten Abschnitt.
  • Die Angabe der Mindestlaufzeit ist nur erforderlich, wenn der Vertrag „eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung“ beinhaltet – also zum Beispiel, wenn der Kunde einen Mobilfunkvertrag abschließt oder ein Zeitschriftenabonnement bestellt.
  • Der Gesamtpreis muss alle Preisbestandteile und eventuell anfallende Steuern (ggf. auch die Mehrwertsteuer) enthalten. Wenn es nicht möglich ist, den Gesamtpreis zu beziffern, muss dem Kunden wenigstens eine Berechnungsgrundlage für den Preis angezeigt werden.
  • Wenn Versand- und Zusatzkosten für den Kunden anfallen, müssen diese hier angegeben werden. Dazu gehören auch eventuell zu bezahlende Steuern oder sonstige Abgaben – z.B. Zollgebühren.

Welche Produktmerkmale müssen angegeben werden?

Während die anderen erforderlichen Angaben wie etwa der Gesamtpreis unmissverständlich sind, müssen Händler bei den Produktmerkmalen abwägen, welche Merkmale relevant sind und welche nicht. Die Formulierung  – die Produktmerkmale sind „wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ – ist leider sehr schwammig.  Es ist jedoch davon auszugehen, dass die für den Kauf relevanten Informationen als „wesentlich“ anzusehen sind. Beispielsweise wären das bei einem T-Shirt Angaben wie Größe und Farbe. Der renommierte Internetdienstleiter Trusted Shops, der Onlineshops auf Rechtssicherheit überprüft, empfiehlt zu den Produktmerkmalen Folgendes:

[Es genügt u.E.], wenn auf der Bestellseite das Produktbild und die Bezeichnung, evtl. noch die Größe und Farbe (je nach Produkt) genannt wird. Zusätzlich sollte ein eindeutig bezeichneter Link, z.B. „alle Detail-Informationen zu dem Produkt“, mit aufgenommen werden, der dann auf die Produktdetailseite führt.

Womit müssen Händler rechnen, die die neuen Vorgaben nicht erfüllen?

Wenn ein Händler ab dem 1. August 2012 die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, kann er dafür abgemahnt werden. Sollte der Bestellbutton nicht gesetzeskonform gestaltet sein, kommt kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande.
Wo kann man den Gesetzestext nachlesen?
Die Begründung des Gesetzes mit weitergehenden Informationen finden Sie hier.

 

Die Umsetzung in ePages-Shops

Wie ist der Bestellbutton in ePages-Shops nun beschriftet?

Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile haben wir uns dazu entschlossen, den Button zunächst „Kaufen“ zu nennen. Dies wird vom Gesetzgeber akzeptiert und schreckt den Kunden nicht ab, wie es zum Beispiel bei „zahlungspflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ der Fall sein könnte. Tests haben bestätigt, dass die Konversionsrate bei einem mit „Kaufen“ beschrifteten Button höher ist als bei den anderen Varianten.
Wie wurden die neuen Anforderungen in ePages-Shops umgesetzt?
In Zusammenarbeit mit Trusted Shops haben wir entschieden, welche Änderungen in den ePages-Shops vorgenommen werden sollten. Die letzte Seite des Bestellprozesses in Ihrem Shop beinhaltet nun folgende Elemente:

Der Bestellbutton heißt nun „Kaufen“. Dass es auf der Warenkorbseite noch zwei mit „Zur Kasse“ beschriftete Buttons gibt, ist rechtlich in Ordnung. Das neue Gesetz betrifft nur die letzte Seite des Bestellprozesses.
Pro Produkt wird ein kleines Bild angezeigt, falls vorhanden.
Der Name des Produktes ist mit der entsprechenden Produktdetailseite verlinkt. So können die Kunden bei Bedarf alle Informationen zum Produkt einsehen.
Gegebenenfalls werden Variationswerte angezeigt.
Gesamtpreis sowie Versand- und Zusatzkosten sind an dieser Stelle zu sehen.
Auch Angaben zur Mehrwertsteuer werden dem Kunden angezeigt.
Links führen zu den Hinweisen zum Widerrufsrecht und zu den AGB.
Rechnungs-, ggf. Lieferadresse, Versand- und Zahlungsmethode lassen sich oben über die Links im Bestellprozess aufrufen.

Welche Kunden bekommen die Änderungen zu sehen?

Die Änderungen gelten für alle Kunden, die Ihren Shop auf Deutsch sehen. Dabei ist es egal, ob der Kunde aus Deutschland kommt oder nicht. Auch der Sitz Ihrer Firma spielt hierbei keine Rolle.
Was passiert, wenn der Warenkorbwert 0,00 € beträgt?

Es sind Szenarien denkbar, in denen der Warenkorbwert bei der Bestellung eines Kunden 0,00 € beträgt. In diesem Fall wird weiterhin die bisherige Buttonbeschriftung „Bestellung abschließen“ angezeigt.

 

Fazit

Rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. August 2012 haben wir die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Anforderungen in einer sorgfältig erarbeiteten und mit Trusted Shops abgestimmten Form in allen ePages-Shops umgesetzt.

Aufgrund mancher Uneindeutigkeiten im Gesetzestext – insbesondere was die auf der letzten Seite des Bestellprozesses anzuzeigenden Produktmerkmale angeht – kann es zum jetzigen Zeitpunkt leider keine 100%ige Rechtssicherheit geben. Diese Punkte sind momentan noch Auslegungssache und werden wohl erst in den kommenden Monaten geklärt werden.

Anmerkung: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Trotzdem übernehmen wir keine Haftung für inhaltliche Richtigkeit. Der Artikel kann keine professionelle Rechtsberatung ersetzen.

Kristof Maletzke
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