Widerruf: Nicht immer möglich
Um das Thema „Widerruf im Onlinehandel“ ranken sich viele Mythen und Halbwahrheiten. In seinem Gastbeitrag bringt Dr. Volker Baldus, Rechtsanwalt bei der janolaw AG, Licht ins Dunkel.
Das Widerrufsrecht ist für viele Onlinehändler ein Reizthema: Wenn der Käufer seine völlig einwandfreie Ware ohne Begründung gebraucht zurückschickt und auch noch das Versandporto ersetzt bekommen möchte, ist das kein Grund zur Freude. Andererseits – so die offizielle Begründung für das Widerrufsrecht – nutzt der Händler die Vorteile des E-Commerce. Er zahlt keine Miete für ein Ladengeschäft und er kann sich potenziell an ein weltweites Publikum wenden. Da sei es gerechtfertigt, dass er die Lasten eines Widerrufs tragen muss.
Nicht jedem Händler ist allerdings bekannt, dass längst nicht jeder Widerruf berechtigt ist. Ein Widerrufsrecht steht zum Beispiel nur Verbrauchern zu. Unternehmern, also Gewerbetreibenden und Freiberuflern, steht dieses Recht nicht zu. Entscheidend ist dabei der Zweck des Kaufvertrages. Kauft zum Beispiel eine Anwältin eine Lampe für ihre Kanzlei, hat sie kein Widerrufsrecht. Kauft sie die Lampe für ihre private Wohnung dagegen schon. Eine juristische Person, also etwa eine GmbH, eine Unternehmergesellschaft (UG), eine Aktiengesellschaft oder eine Limited, sind immer Unternehmer in diesem Sinne und haben also kein Widerrufsrecht.
Ein Widerruf ist zudem nur innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware möglich. Die rechtzeitige Absendung ist ausreichend zur Fristwahrung. Es kann also sein, dass die Ware den Verkäufer erst nach Ablauf der 14-Tage-Frist erreicht. Wird der Widerruf verspätet ausgeübt, kann der Verkäufer ihn zurückweisen.
Weiterhin gibt es für bestimmte Warengruppen Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Die Wichtigsten sind die Folgenden:
- Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
- Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.
- Waren, die versiegelt sind und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
- Alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
- Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Der Widerrufs-Assistent von janolaw
janolaw hat für seine AGB-Kunden einen kostenfreien Assistenten erstellt, mit dem Online-Händler den unberechtigten Widerruf eines Käufers formvollendet zurückweisen können. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Website von janolaw.
Über den Autor
Volker Baldus von der janolaw AG studierte Rechtswissenschaft in Göttingen, war danach im Rahmen seiner Promotion an der UC Irvine in Kalifornien und ist für sein Referendariat nach Frankfurt am Main gekommen. Nach ersten Berufserfahrungen in Kanzleien arbeitet er seit 2007 für den Online-Rechtsdienstleister janolaw AG. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im E-Commerce-Bereich, insbesondere in der Erstellung und Aktualisierung von AGB und Widerrufsbelehrungen für Shopbetreiber.
ist Markting & Event Manager bei ePages.
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