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Was Onlinehändler über SEPA wissen müssen

5. Dezember 2013/0 Kommentare/in Rechtsfragen /von

Das Jahr 2014 bringt nicht nur eine neue Widerrufsbelehrung im Juni 2014, sondern auch ein neues Überweisungs- bzw. Lastschriftverfahren namens SEPA, das im Februar 2014 in Kraft tritt. Bank- und Diplom-Kaufmann Holger Linneweber von der janolaw AG erläutert die wesentlichen Neuerungen und gibt Tipps für Händler.

  

Was ist SEPA?

Die Abkürzung SEPA steht für „Single Euro Payments Area“. Ziel ist die Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs zwischen den 28 EU Staaten und den Ländern Schweiz, Norwegen, Lichtenstein Monaco und Island. Mit der Neuregelung sollen die Kosten für grenzüberschreitende Transaktionen sinken und deren Ausführung beschleunigt werden.

 

Ab wann und für wen gilt SEPA?

Ab den 1.02.2014 müssen neben Überweisungen auch Lastschriften im SEPA Format getätigt werden, d.h. anstelle Bankleitzahl und Kontonummer treten nun die IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer) und BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl). Im Lastschriftverfahren müssen noch die Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz ergänzt werden. Die Neuregelung gilt für Privatleute als auch Unternehmer.

 

Wie ist die IBAN bzw. die BIC aufgebaut?

Die Länge der IBAN ist länderspezifisch. In Deutschland handelt es sich um eine 22-stellige Kontonummer. Diese setzt sich aus einem Ländercode (z.B. DE für Deutschland), einer zweistelligen Prüfziffer, der bisherigen Bankleitzahl und einer 10-stelligen Kontonummer zusammen. Sollte die bisherige Kontonummer weniger als 10 Stellen haben, so wird diese linksbündig mit Nullen aufgefüllt.

Die BIC ist ein international standardisierter Bank-Code (vergleichbar mit der Bankleitzahl in Deutschland), mit dem Zahlungsdienstleister weltweit eindeutig identifiziert werden. Die BIC ist neben der IBAN für Inlandszahlungen bis zum 01.02.2014 und bis zum 01.02.2016 für den grenzüberschreitende Zahlungen anzugeben, danach ist nur noch die IBAN notwendig.

 

Lastschriftverfahren Gläubiger-Identifikationsnummer

Die ab dem kommenden Februar eingereichten Lastschriften müssen eine Gläubiger-ID (Identifikationsnummer) tragen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer kann bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden. Weitere Infos und das Antragsformular finden Sie auf der Webseite der Deutschen Bundesbank.

 

Lastschriftverfahren Mandat

Das bestehende Lastschriftverfahren wird zukünftig durch zwei SEPA-Lastschriftverfahren ersetzt. Das Basislastschriftverfahren und das Firmenlastschriftverfahren, letzteres ist nur im Lastschriftverkehr B2B Bereich relevant. Nach den Vorgaben des SEPA-Lastschriftverfahrens benötigt der Shobetreiber ein Mandat von seinem Kunden. D.h. eine papierhafte und handschriftlich unterzeichnete Erklärung (Lastschriftermächtigung) des Kontoinhabers, dass er von einem bestimmten Konto abbuchen darf. Weitere Infos und Text-Vorlagen für SEPA Mandate finden Sie bspw. auf der Webseite der Deutschen Kreditwirtschaft.

Ein Mandat benötigt für die eindeutige Identifizierung eine Mandatsreferenz, die aus maximal 35 alphanumerischen Zeichen besteht. Der Code wird durch den Online-Händler erstellt und kann sich aus den Kundenstammdaten wie z.B. der Kundennummer ergeben.

Bei der Einreichung der Lastschriften ist zu beachten, dass der Verwendungszweck maximal 140 Zeichen lang sein darf und keine Umlaute enthalten sein dürfen.
Die Dauer eines Lastschriftmandats ist auf 36 Monate limitiert, wird das Mandat innerhalb dieses Zeitraums nicht genutzt, so verfällt es automatisch und endet nicht wie bisher durch den Widerruf des Kunden.

 

Problematik Mandatserteilung im E-Commerce

Die SEPA Anforderung, dass für das Lastschriftmandat eine Originalunterschrift erforderlich ist, stellt den E-Commerce in der jetzigen Form vor ein großes Problem. Die deutsche Kreditwirtschaft hat bzgl. der Art und Weise wie ein Lastschriftmandat erteilt werden muss nochmals Stellung genommen.

Die Regelung der Inkassovereinbarung erfolgt zwischen dem Zahlungsempfänger (Shopbetreiber) und seinem Zahlungsdienstleister (Hausbank). Die vereinbarte Schriftform für die Inkassovereinbarung, die sogenannte gewillkürte Schriftform kann nach §§ 127 Abs. 2 Satz 1, 126 BGB auch in telekommunikativen Form übermittelt werden, so dass auch im Internet erteilte Mandate möglich sind.

Die Akzeptanz des über das Internet erteilten Lastschriftverfahrens obliegt dem Zahlungsdienstleister, d.h. der ersten Inkassostelle. Das bei dieser gewählten Form einhergehende höhere Risiko eines Zahlungsausfalls (Rücklastschrift) muss der Shopbetreiber tragen. Den damit verbundene Nachweis für ein autorisiertes Mandat muss der Zahlungsempfänger (Händler) erbringen.

 

Lastschrift Vorlagefristen / Vorabinformation

Die Vorlagefristen für die Einreichung einer Basislastschrift bei der Bank betragen bei einer erstmaligen bzw. einmaligen Lastschrift fünf und für Folgelastschriften zwei Tage.

Die von der deutschen Kreditwirtschaft in Aussicht gestellte Verkürzung der Frist auf einen Geschäftstag ist seit dem 4. November 2013 im Rahmen der COR1 Option flächendeckend in Deutschland umgesetzt worden. Firmenlastschriften müssen der Zahlstelle einen Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Mit der Vorabinformation trägt der Shopbetreiber (Zahlungsempfänger) der Vorgabe Rechnung, dass er zukünftig den Kunden (Zahlungspflichtigen) 14 Tage vorab über die fällige Abbuchung informieren (Pre-Notification) muss. Neben dem Fälligkeitsdatum der Zahlung sind die Höhe des Abbuchungsbetrags, die Mandatsreferenz und die Gläubiger-Identifikationsnummer anzugeben.

Eine Formvorschrift für die Vorabinformation existiert nicht. Die Benachrichtigung kann bspw. per Brief, Vertrag, Rechnung, SMS, Telefon, Mail, Fax, Internet erfolgen. Es empfiehlt sich die Vorabinformation in die laufende Kommunikation mit dem Kunden zu integrieren. Möglich wäre z.B. die Information in die E-Mail Auftragsbestätigung oder in der Rechnung mit aufzunehmen.

Im Falle von abweichenden Daten, d.h. Käufer ist nicht auch Kontoinhaber, muss der Händler auch die Kontaktdaten des Kontoinhabers speichern. Ein Pflichtfeld für die E-Mail Adresse des Kontoinhabers wäre bspw. eine Option. Falls dies nicht möglich ist bzw. dieser nicht bekannt ist, muss der Vertragspartner informiert werde, dass er die Informationen an den Kontoinhaber weiterleitet. Die bei dieser Form möglichen Risiken bzw. sogenannten vertraglichen Störungen durch eine Rücklastschrift gehen zu Lasten des Zahlungsempfängers.

Bei wiederkehrenden Abbuchungen reicht eine einmalige Information bei der Erstabbuchung bzgl. der Folgeabbuchungen aus.

Eine Verkürzung der 14 Tage Frist kann zwischen dem Online-Shopbetreiber (Zahlungsempfänger) und dem Kunden (Zahlungspflichtiger) z.B. in den AGB oder Zahlungsvereinbarungen geregelt werden. Durch die Fristverkürzung kann der Händler eine Lieferverzögerung vermeiden und auch weiterhin die bestellte Ware zeitnah nach der erfolgten Abbuchung versenden.

 

Rücklastschrift

Die im B2C verwendete Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden. Erfolgt der Einzug unautorisiert, d.h. ohne Mandat, dann kann der Einzug innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.

Bei der Firmenlastschrift existiert hingegen keine Möglichkeit der Rückgabe, die Bank ist jedoch dazu verpflichtet, die Mandatsdaten bereits vor der Einlösung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen.

 

Datenformat

Auch das Format für die Übermittlung der Lastschriften und Überweisungen ändert sich. Bis zum 1. Februar 2014 muss die Umstellung auf das internationale XML-Format ISO-20022 erfolgen.
Weitere Informationen erhalten Sie bspw. beim Bundesverband deutscher Banken.

 

Lastschriftverfahren Bestandskunden

Eine existierende Einzugsermächtigung besteht auch weiterhin, wenn der Kunde per Migrationsbrief informiert wird. Die existierenden Einzugsermächtigungen können ohne bürokratische Verfahren und weitere Erklärungen des Kunden auf das neue SEPA Lastschriftverfahren umgestellt werden. Die Voraussetzung für die automatische Mandatsmigration wurden durch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute in Deutschland im Juli 2012 und durch Artikel 7 Absatz 1 der SEPA-Migrationsverordnung geschaffen.

Bei der Nutzung des Abbuchungsverfahrens gilt die bestehende Abbuchungserlaubnis nicht mehr.

Es muss daher bis zum 01.02.2014 ein neues SEPA-Firmenlastschriftmandat vom Kunden eingeholt werden.

 

Nützliche und hilfreiche Links für Händler

Zahlreiche weitere Detailfragen werden in der von der Deutschen Kreditwirtschaft bereit gestellten Info-PDF Fragen zur Thematik „SEPA“ und „SEPA-Migration“ (Implementierungsfragen) erläutert.

Weiterführende Informationen zu dem Thema SEPA erhalten Sie auch auf den folgenden Seiten:

Die Deutsche Kreditwirtschaft

Deutsche Bundesbank

Deutscher Sparkassen- und Giroverband

https://www.sepadeutschland.de/faq

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2012/05/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-vorbereitung_einheitlicher_euro-zahlungsraum.html
Über den Autor

Bank- und Diplom-Kaufmann Holger Linneweber arbeitet bei dem Rechtsservice-Anbieter janolaw AG als Marketing- und Vertriebsmanager und betreut dort insbesondere den Bereich Marketing und Partner-Management. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.
Kontakt

janolaw AG
Otto-Volger-Straße 3c
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196/7722-500
E-Mail: info@janolaw.de
janolaw.de

  

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