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Onlinerecht: Das müssen Shopbetreiber jetzt wissen

12. Dezember 2016/0 Kommentare/in Rechtsfragen /von

Onlinehändler sollten sich stets über aktuelle Änderungen im E-Commerce- und Onlinerecht informieren. In diesem Artikel stellt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei drei Themen vor, die im Moment wichtig sind.

2017: Neue Hinweispflichten für alle Shopbetreiber

Im Januar 2016 trat die sogenannte ODR-Verordnung in Kraft und sorgte für neue Informationspflichten im E-Commerce. Nach dieser ersten Hürde kamen im April 2016 weitere Pflichten hinzu. Ein Ende ist noch nicht in Sicht. Ab Februar 2017 gibt es für Onlinehändler eine weitere Informationspflicht – hier ein kurzer Überblick:

  • Alle Shopbetreiber, die auch im B2C-Bereich tätig sind, müssen ab dem 01.02.2017 auf ihre Bereitschaft oder Pflicht hinweisen, an der alternativen Streitbeilegung teilzunehmen. Sind Onlinehändler nicht bereit oder verpflichtet, an der alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, müssen sie darauf ebenfalls hinweisen. Der Hinweis sollte im Impressum erfolgen und in den AGB wiederholt werden. Eine Ausnahme gilt für Kleinbetriebe, sprich solche, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
  • Alle Shopbetreiber, die auch im B2C-Bereich tätig sind, müssen nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher in Textform (bspw. per E-Mail) auf die zuständige Alternative Streitbeilegungsstelle unter Nennung von Anschrift und Webseite und ihre Bereitschaft oder Verpflichtung, an der Streitbeilegung teilzunehmen, hinweisen. Sind die Shopbetreiber nicht bereit oder verpflichtet, an der alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, müssen sie darauf ebenfalls hinweisen.

Eine vollständige Übersicht über alle Fälle und Pflichten finden sie hier.

OS-Plattform „reloaded“: Hinweis auf die OS-Plattform muss einen klickbaren Link enthalten

Wo wir gerade beim Thema Online-Streitschlichtung sind: Nach Auffassung des OLG München muss der Hinweis auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) im Impressum einen klickbaren Link zur Plattform enthalten. Dies schafft insbesondere auf Verkaufsplattformen eine weitere Abmahngefahr. Hintergrund: Die ODR-Verordnung Nr. 524/2013 sieht bereits seit dem 09.01.2016 vor, dass Onlinehändler zwingend auf die neue „Online-Schlichtungsplattform“ der EU-Kommission verlinken müssen. Die Betonung liegt dabei laut aktueller Rechtsprechung auf „verlinken“, d.h. die bloße Wiedergabe der Adresse genügt nicht. Als Shopbetreiber müssen Sie daher unbedingt sicherstellen, dass Sie an leicht zugänglicher Stelle, idealerweise direkt im Impressum, den folgenden Hinweis mit klickbarem Link vorhalten: „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Das Fehlen dieser Information zur OS-Plattform gehört inzwischen zu den häufigsten Abmahngründen. Hier finden Sie daher eine umfassende Handlungsanleitung zur Umsetzung, etwa bei Amazon oder eBay. Weitere Informationen und Anweisungen zum Thema sowie Details zum aktuellen Urteil finden Sie hier.

Onlinehandel mit Lebensmitteln: Nährwertkennzeichnung wird bis zum 13.12.2016 auch online verpflichtend

Der nachfolgende Hinweis betrifft alle Shopbetreiber, die Lebensmittel anbieten: Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gibt Lebensmittelhändlern sowohl offline als auch online eine Vielzahl von Hinweis- und Kennzeichnungspflichten vor. Nachdem der größte Teil des Pflichtprogramms bereits im Dezember 2014 in Kraft trat, endet zum 13.12.2016 nun auch die Übergangsfrist für die Nährwertdeklaration. Shopbetreiber müssen folglich ab dem 13.12.2016 zwingend vereinheitlichte Nährwertkennzeichnungen für Lebensmittel vorhalten. Weil die LMIV hier jedoch ein wahres Dickicht an Vorgaben enthält und gerade bei Laien das Bedürfnis nach mehr Rechtsklarheit weckt, hat die IT-Recht Kanzlei einen aktuellen Leitfaden zusammengestellt. Wie und unter welchen Voraussetzungen die Nährwertdeklarationen im Onlineshop eingebunden werden müssen, erfahren Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel enthält erste rechtliche Hinweise, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er kann keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.

+ posts
  • Verpackungsgesetz: Fragen und Antworten für Onlinehändler
  • Amazon.de ändert Rückgaberegeln für Verkäufer, die Ware selbst versenden
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