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ePages-Redaktion

Grafik- und Bildmaterial: Urheberrecht im Onlineshop

17. November 2008/0 Kommentare/in Rechtsfragen /von ePages-Redaktion

Jeder weiß, dass es nicht erlaubt ist, Marken-T-Shirts zu kopieren oder Raubkopien von Tonträgern anzufertigen und zu verkaufen, denn das verstößt gegen das Urheber- und Markenrecht. Es gibt aber noch so manches mehr, das Shop-Betreiber über das Verwenden „fremden Eigentums“ wissen sollten. Im Folgenden eine kleine Sammlung zum Thema „Bilder und Grafiken“.

 

 

Achtung: Jetzt wird’s trocken! Aber Unwissenheit schützt bekanntermaßen nicht vor Strafe und wird nicht selten mit Abmahnungen bestraft.

Der Gesetzgeber hebt hervor: „Persönlich geistige Schöpfungen, die eine wahrnehmbare Gestalt angenommen haben, sind geschützt.“ Und: „Das Eigentum wird gewährleistet.“

In diesem Sinne bedarf erst einmal jede Einbindung von Bild- und Grafikmaterial, welches nicht von Ihnen persönlich erdacht und hergestellt wurde, der Zustimmung des Urhebers.

Abbildungen von Menschen

•    "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 Kunst-UrhG) Sobald Sie das Bildnis einer Person auf Ihrer Website oder in Ihrem Onlineshop einbinden, veröffentlichen Sie es und benötigen daher die Erlaubnis der Person.
•    Sind Menschen nur „Beiwerk“ (z.B. in einer Landschaft oder bei einer Veranstaltung), darf ihr Bildnis ungefragt verwendet werden.
•    Bilder von Staatsoberhäuptern dürfen uneingeschränkt veröffentlich werden.

Abbildungen von Produkten

•    Verpackungen von Produkten sind meist urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht fraglos öffentlich abgebildet werden.
•    Der Schutz greift jedoch nicht, wenn die Abbildung eines Produkts im Zusammenhang mit seinem Verkauf steht (z.B. Wiederverkauf eines Buchs oder einer Schallplatte mit Abbildung des Covers im eigenen Onlineshop).
•    Achtung: Wenn Produktbilder Anderer verwendet werden, gilt wiederum das Urheberrecht des Fotografen. 

Abbildungen von Gegenständen im Außenraum

•    Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen mit Mitteln der Fotografie, des Films, der Grafik etc. vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.
•    Von Gebäuden sind nur Aufnahmen der Außenansicht ungefragt erlaubt.
•    Bestandteile von Grundstücken (z.B. Plastiken, Brunnen) dürfen nur festgehalten und veröffentlicht werden, wenn sie von der Straße aus zu sehen sind.

Layouts und Webdesign

•    Layouts und Webdesigns bekommen in der Regel keine Werkqualität, welche Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz ist, zugestanden.
•    Website-Bestandteile wie Bilder, Grafiken und Texte sind hingegen geschützt und dürfen nicht einfach übernommen werden.
•    Layouts können durch das Geschmacksmusterrecht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geschützt werden. Der Geschmacksmusterschutz erfasst die Erscheinung von Erzeugnissen oder von Teilen davon. Die Erscheinungsform kann sich aus Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe ergeben. Bedingung für den Schutz: Neuheit und Eigenart (Es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein). 
•    Beim DPMA kann man sich übrigens auch informieren, ob etwa Motive oder Redensarten, die man zur Illustration für seine Internet-Präsenz verwenden möchte, geschützt sind.

Kartenmaterial

•    Abbildungen von Kartenmaterial wie Stadtpläne oder Landkarten dürfen nicht ohne Erlaubnis veröffentlicht werden. Vermeiden Sie es also, Karten zu kopieren und für die Anfahrtsbeschreibung in Ihrem Onlineshop oder Ihrer Website zu verwenden.

•    Abzeichnen gilt ebenfalls nicht, es sei denn man lässt sich lediglich "inspirieren" und der ursprüngliche Charakter des Originals ist nicht mehr zu erkennen. 

•    Über Websites wie stadtplandienst.de kann Kartenmaterial legal erworben werden.

•    Mit ePages 6 kann jetzt u.a. auch ein Gadget für Google-Maps in Internet-Präsenzen eingebunden werden.

Freie Bilder

•    Bei Creative Commons kann man nach Bildern suchen, die der Öffentlichkeit durch ihre Urheber frei zur Verfügung gestellt wurden.

•    Frei verwendet werden dürfen auch Clipart-Bilder vieler Grafikprogramme sowie so genannte rechtefreie Fotos und Grafiken, die im Netz geboten werden.

•    Texte und Bilder von Personen, die vor mehr als 70 Jahren gestorben sind, können ohne Erlaubnis veröffentlicht werden.

Lizensierte Bilder

•    Über kommerzielle Bilddatenbanken können Rechte kostenpflichtiger Bilder erworben werden, z.B. istockphoto oder corbis.

 

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Wenn Sie sich umfassend zum Thema Urheber- und Markenrecht informieren möchten, dann besuchen Sie bitte die Website des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt und des Deutschen Paten- und Markenamts.

Quelle: Digitale Version des Buchs "Urheberrecht im Alltag" (PDF, 14,4 MB), herausgegeben von Valie Djodjevic, Robert A. Gehring, Volker Grassmuck, Till Kreutzer und Matthias Spielkamp, Bonn 2008

 

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