Sind Ihre Rechtstexte und AGB für das Weihnachtsgeschäft up-to-date?
Die neue Verbraucherrechterichtlinie gilt seit knapp einem halben Jahr, erste Abmahnungen gab es schon am 13. Juni, dem Tag der Umstellung. Gastautor Dr. Volker Baldus von unserem Partner janolaw AG zeigt, welche Auswirkungen die neue Richtlinie im E-Commerce bislang hatte.
Es ist nicht die erste Aktualisierung der Widerrufsbelehrung, die bereits in den Jahren 2010 und 2011 angepasst werden musste. Doch diesmal sind die gesetzlichen Vorgaben umfassender und beziehen sich nicht nur auf die Widerrufsbelehrung selbst.
Abmahnungen: insbesondere Interessenverbände haben die Zeit genutzt, Onlinehändler wegen der Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen oder der Nichtverwendung des neuen Muster-Widerrufsformulars abzumahnen.
Urteil: Das Landgericht Bochum hat am 6. August 2014 entschieden, dass es nicht im Belieben des Onlinehändlers steht, ob er in der Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angibt. Da der Verbraucher seit dem 13. Juni seinen Widerruf nun auch telefonisch erklären kann, muss auch die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben werden. (Exkurs zur Vermeidung von Missverständnissen: Wer keine Telefaxnummer hat, muss auch keine angeben. Eine E-Mail-Adresse und – soweit kein Kontaktformular vorhanden ist – auch eine Telefonnummer gehören jedoch zu den Pflichtangaben im Impressum).
Muster-Widerrufsformular: Viele Händler übersehen immer noch die Pflicht, dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen. Der Text ist also auch im Internet darzustellen. Es reicht nicht aus, dem Verbraucher das Formular nur zu schicken.
Angaben im Muster-Widerrufsformular: Ebenso wie die Widerrufsbelehrung beruht der Text des Muster-Widerrufsformulars auf gesetzlichen Vorgaben. Eine Ergänzung oder Abänderung ist daher nicht empfehlenswert. Insbesondere sollte darauf verzichtet werden, den Verbraucher nach seinen Gründen für den Widerruf zu fragen! Laut Gesetz kann der Verbraucher seinen Widerruf ohne Angaben von Gründen erklären.
Widerrufsrecht auch für digitale Güter: Auch beim Kauf digitaler Inhalte (= Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden) wie zum Beispiel Musik, Apps oder Videos steht dem Verbraucher nun ausdrücklich ein Widerrufsrecht zu, über das er belehrt werden muss. Das Widerrufsrecht kann nur unter Beachtung der strengen Gesetzesvorgaben zum Erlöschen gebracht werden.
Widerrufsfrist: Seit dem 13. Juni gilt nun europaweit eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Tipp: Prüfen Sie, ob sich in der Widerrufsbelehrung noch der veraltete Fristbeginn „…gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz. 1 und 2 EGBGB…“ findet. Eine Verlängerung dieser Frist, beispielsweise auf einen Monat, bedeutet zwar einen Vorteil für den Verbraucher (eBay verlangt diese Fristverlängerung auch von seinen Powersellern), stellt aber auch eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dar. Auch vermeintlich harmlose Abweichungen sind, wie das Urteil des Landgerichts Bochum bezüglich der Angabe der Telefonnummer zeigt, nicht ungefährlich und sollten daher nicht vorschnell vorgenommen werden.
Rücksendekosten nur für Verbraucher aus dem Ausland: Viele Händler möchten zwar die Chance nutzen, mit der EU-weit gültigen Widerrufsbelehrung nun auch ins Ausland zu verkaufen, die höheren Rücksendekosten im Fall des Widerrufs möchten sie dagegen nicht tragen. Die Frage, ob man die Rücksendekosten für in Deutschland ansässigen Verbraucher übernehmen und Verbrauchern im Ausland auferlegen kann, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot sprechen jedoch viele Gründe gegen eine Ungleichbehandlung.
Kein Widerrufsrecht in der Schweiz: In der Schweiz, die nicht Mitglied in der EU ist, wird vorerst kein Widerrufsrecht eingeführt. Der Schweizer Nationalrat hat sich am 17. September gegen die Einführung ausgesprochen.
AGB: Die 40,- Euro-Klausel ist ersatzlos weg gefallen. Die beim Widerruf entstanden Rücksendekosten können nun unabhängig vom Warenpreis auf den Verbraucher abgewälzt werden. Tipp: Prüfen Sie, ob sich in den AGB noch die auf den Warenwert bezogene 40,- Euro Klausel befindet.
Praxistipp: Prüfen Sie, ob Sie die Dokumente in der E-Mail-Auftragsbestätigung auch aktualisiert haben. Oft werden nur die Texte im Shop aber nicht in der E-Mail-Auftragsbestätigung aktualisiert. Auch das neue Muster-Widerrufsformular muss dem Kunden nun neben der Widerrufsbelehrung per E-Mail (spätestens mit der Ware selbst) zugeschickt werden.
Sie sind sich bezüglich der Neuregelungen unsicher oder benötigen Hilfe?
Dann nutzen Sie doch einfach den AGB-Service von janolaw auf Wunsch auch mit Schnittstelle zu ePages. Sie erhalten die rechtssicheren Kerndokumente (AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Impressum, Muster-Widerrufsformular) für Ihren Internetshop-Shop mit dauerhaften Update-Service und Haftungsgarantie zum kleinen Preis. Mit dem Gutscheincode EPA1R1Q6 können Sie bis zum 15. Dezember beim Kauf eines AGB-Services 50 Euro im ersten Jahr sparen.
dwilding
was PR & Content Manager at ePages from 2014 to 2016.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!