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Verpackungsgesetz: Fragen und Antworten für Onlinehändler

4. Dezember 2018/0 Kommentare/in Rechtsfragen /von mkeller2

Am 1. Januar 2019 wird das neue Verpackungsgesetz in Kraft treten. Onlinehändler müssen aktiv werden – beispielsweise durch eine Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Unser Partner IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen hier mehr Infos dazu.

I. Was & wann?

Ab wann gilt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) tritt gemäß Artikel 3 zum 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt die noch aktuell geltende Verpackungsverordnung.

Wieso müssen sich Online-Händler bereits jetzt mit dem Verpackungsgesetz auseinandersetzen?

Im Unterschied zur aktuell geltenden Rechtslage sieht das Verpackungsgesetz eine Pflicht zur Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ vor. Ohne vorherige Registrierung wird es nicht mehr möglich sein, Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren.

Was ändert sich für mich als Online-Händler?

So einiges – wichtig dürfte sein:

– Registrierungspflicht: Höchstpersönliche Pflicht des Herstellers (als Hersteller iSd VerpackG können auch Vertreiber oder Importeure gelten), sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Veröffentlichung der registrierten Hersteller auf der Internetseite der Zentralen Stelle. Weitere Informationen zur Registrierung siehe hier.

Datenmeldung: Höchstpersönliche Pflicht des Herstellers, parallel zur turnusmäßigen Meldung an den Systembetreiber, folgende Daten unverzüglich an die Zentrale Stelle zu melden: Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systempartners, Beteiligungszeitraum, ggf. Korrekturmeldungen. Weitere Informationen zur Datenmeldung siehe hier.

Die Neuerungen des VerpackG in der Übersicht können Sie diesem Beitrag entnehmen.

Welche Verpackungsbestandteile sind beteiligungspflichtig?

Gemäß VerpackungsG sind Verkaufsverpackungen alle Verpackungen, die als Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Das bedeutet, auch mit Ware befüllte Versandkartons, Polsterumschläge oder sonstige Umschläge sind als
Verkaufsverpackungen bei einem dualen System zu beteiligen. Auch etwaige Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, sonstiges Füllmaterial usw. sind beteiligungspflichtig. Werden Umschläge nur verwendet, um Briefe zu versenden (keine Ware/Produkt) besteht keine Beteiligungspflicht.

II. Wer?

Gilt das Verpackungsgesetz auch für Onlinehändler?

Ja, selbstverständlich.

Die Lizenzierungspflicht gilt grundsätzlich für alle, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 3 Nr. 14 VerpackG). Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Nr. 8 VerpackG).

Gelten die Vorschriften auch im Verhältnis B2B (Unternehmer zu Unternehmer)?

Grundsätzlich nein – die gesetzliche Beteiligungspflicht gilt für alle Verkaufsverpackungen, welche „typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen“ (§ 3 Nr. 8 VerpacKG).

Aber: Unter dem Begriff des „privaten Endverbrauchers“ sind nicht nur private Haushalte zu verstehen, sondern gemäß § 3 Nr. 11 VerpackG auch diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.

Vergleichbare Anfallstellen sind gemäß § 3 Nr. 11 S. 2 VerpackG insbesondere:

  • Gaststätten
  • Hotels
  • Raststätten
  • Kantinen
  • Verwaltungen
  • Kasernen
  • Krankenhäuser
  • Bildungseinrichtungen
  • Karitative Einrichtungen
  • Niederlassungen von Freiberuflern
  • Typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien

Vergleichbare Anfallstellen sind gemäß § 3 Nr. 11 S. 3 VerpackG außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Dies führt dazu, dass grundsätzlich auch alle an Geschäftskunden abgegebene Verkaufsverpackungen an einem dualen System beteiligt werden müssen, es sei denn, diese werden (ohne Ausnahme) an sog. großgewerbliche Anfallstellen (z. B. sehr große Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG) oder an die Industrie vertrieben und dort zu Abfall (vgl. § 15 VerpackG).

Sind auch private eBay-Verkäufer von diesem VerpackungsG betroffen?

Nein, da das VerpackungsG grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet.

Muss ich auch als ganz kleiner Online-Händler die Vorgaben des VerpackungsG einhalten oder werden kleine und große Händler von der Verpackungsverordnung unterschiedlich behandelt?

Leider müssen Sie auch als kleiner gewerblicher Online-Händler oder eBay-Verkäufer die Vorschriften der Verpackungsverordnung beachten. Eine unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen Vertreibern ist im VerpackungsG grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr muss jeder Hersteller und Vertreiber, der Verkaufsverpackungen zum ersten Mal in den Verkehr bringt, die Vorschriften einhalten.

Wie verhält es sich, wenn man Dropshipping als Händler nutzt? Die Ware wird ja nicht von einem selber in den Verkehr gebracht, sondern z. B. durch den Großhändler oder Hersteller. Sofern diese bereits Gebühren dafür entrichten, würde hier pro Sendung ja doppelt abkassiert.

Generell gilt: Verpflichtet ist immer derjenige, der als erster die Verpackung mit Ware befüllt. Ausnahmen gibt es nur bei der so genannten Handelslizenzierung, bei der ein Hersteller im Namen eines Händlers beauftragt wird, ein bestimmtes Produkt herzustellen (Stichwort: Eigenmarken des Handels), sowie im Bereich der Serviceverpackungen (Becher, Pizzakartons etc.). Beim sogenannten Dropshipping ist also gemäß VerpackungsG hinsichtl. der Versandkartonagen der Verpacker oder der originäre Hersteller der Verpflichtete und nicht etwa der Versand- / Onlinehändler. Um sicherzugehen, dass die Verpackung bereits lizenziert wurde, sollte sich der Versand- / Onlinehändler eine schriftliche Bestätigung beim Versender einholen.

III. Registrierungspflicht

Was hat es mit der Registrierung auf sich?

Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für alle Vertreiber sog. systembeteiligungspflichtiger Verpackungen:

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren.

Die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ wird eine Liste im Internet veröffentlichen (§ 9 IV VerpackG), in der alle registrierten Vertreiber aufgeführt sind. Wer nicht in dieser Liste geführt bzw. nicht registriert ist, darf keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen (§9 V VerpackG).

Betrifft groß und klein: Diese Registrierungspflicht richtet sich grundsätzlich an alle Online-Händler und ist unabhängig davon, ob etwa nur sehr geringe Verpackungsmengen in Verkehr gebracht werden.

Wo kann ich mich als Händler genau registrieren lassen?

Die Registrierung ist bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Namen, Kontaktdaten etc. vorzunehmen. Die Registrierungsdaten werden dann im Internet veröffentlicht. Die Datenbank der Zentralen Stelle, um die es hier geht, trägt den Namen LUCID.

Die weiteren Abschnitte des Artikels finden Sie im Blog der IT-Recht Kanzlei.

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Hinweis: Dieser Artikel enthält erste rechtliche Hinweise, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er kann keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.
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ist Rechtsanwalt, LL.M. (IT-Recht) bei der IT-Recht Kanzlei München.

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