Neue länderspezifische Umsatzsteuer ab 2015 bei elektronischen Dienstleistungen
Ab 2015 kommt auf Onlinehändler, die Download-Produkte und Dienstleistungen in andere EU-Länder verkaufen, eine Neuregelung zu: Händler müssen die Umsatzsteuer in dem EU-Land zahlen, in dem der Käufer sitzt.
In diesem Gastbeitrag stellt Holger Linneweber von janolaw die Änderungen vor. Genaue Anleitungen, wie Sie die Änderungen in Ihrem Shop umsetzen, gibt es für die ePages-Version 6.17 sowie für 6.16 und frühere Versionen. Die Versionsnummer Ihres Shops finden Sie im Administrationsbereich, wenn Sie in der Menüleiste auf Hilfe klicken.
Was ist der Hintergrund für die Neuregelung?
Mit der Umsetzung der Neuregelung sollen einheitliche Rahmenbedingungen in den europäischen Ländern geschaffen und eine gerechte Besteuerung im E-Commerce realisiert werden. Denn viele große Unternehmen wie z.B. Apple oder Amazon haben durch die Wahl ihres Firmensitzes in Ländern mit sehr niedrigen Umsatzsteuer-Sätzen den Vorteil für eine günstigere Besteuerung für sich genutzt. Mit der Reform wird diese Art der Steuerverlagerung beendet und der Umsatz aus den Geschäften mit privaten Endkunden (B2C) in dem Land versteuert, wo er angefallen ist, das heißt wo der Kunde wohnt.
Weiterführende Informationen finden Sie im Artikel Mehrwertsteuer-System bald einfacher und gerechter.
Was beinhaltet die Richtlinie 2008/8/EG?
Der ab dem 1. Januar 2015 gültigen Neuregelung liegen die Änderungen der EU-Richtlinie 2008/8/EG zu Grunde. Zukünftig müssen Händler und Dienstleister beim Verkauf ihrer Produkte oder Leistungen die Umsatzsteuer in dem EU-Land abführen, aus dem der Käufer stammt.
Wenn ein Kunde aus Frankreich beispielsweise das Download-Angebot eines Händlers in Deutschland wahrnimmt und Bilddateien erwirbt, dann muss der in Deutschland ansässige Anbieter die Umsatzsteuer in Frankreich abführen.
Wen betrifft die Neuregelung bzw. Meldepflicht?
Die Neuregelung betrifft nur Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen auf elektronischen Wege Endkunden (B2C) anbieten. Erfolgt der Vertragsschluss zwischen Unternehmen (B2B), dann sind diese nicht von der Neuregelung betroffen.
Welche Angebote sind davon betroffen?
Es sind nur Anbieter von „nicht physischen” Waren und Dienstleistungen betroffen, deren Offerte sich auch an Endverbraucher in EU-Länder richtet. Darunter fallen:
- Downloads
- Streaming-Angebote
- Download-Angebote
- E-Book-Verkäufe
- Hosting-Angebote
- Online-Datenbanken
- kostenpflichtige Mitgliederportale
- Verkaufsplattformen (Dienstleister)
Der Versand von digitalen Gütern wie zum Beispiel Software oder E-Books auf CD oder DVD fällt nicht unter diese Neuregelung.
Wie muss die Neuregelung umgesetzt werden?
Die betroffenen Händler können zwischen zwei Verfahren wählen:
- Vereinfachtes Verfahren, das sogenannte „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) oder „Kleine Einheitliche Anlaufstelle“ (KEA) – hier erfolgt eine einheitliche Umsatzsteuermeldung. Dieses insbesondere für kleine Unternehmen gedachte Verfahren erspart die umsatzsteuerliche Registrierung bei den einzelnen EU-Ländern. Die Teilnahme kann über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden.Weiterführende Informationen sind auf folgenden Seiten zu finden:Bundeszentralamt für Steuern: Verfahren Mini-One-Stop-ShopLeitfaden zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer
- Registrierung in jedem EU-Land. Bei diesem Verfahren werden die länderspezifischen Umsätze und die damit verbundene Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Land direkt abgeführt. Voraussetzung dafür ist die Registrierung bei der jeweiligen Finanzbehörde.Dazu ist es nötig, sich mit den steuerrechtlichen Meldepflichten der jeweiligen EU-Länder auseinanderzusetzen, in denen der Verkauf erfolgt. Das betrifft neben der Registrierung auch die Regelung und Fristen für die Abführung der Umsatzsteuer. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben findet das in dem jeweiligen Land betroffene Steuerrecht seine Anwendung.
Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?
Die Betreiber eines Onlineshops, deren Angebot und Zielgruppe unter die Neuregelung fällt, müssen die bestehenden Zahlungssysteme in ihrem Shopsystem an die in den EU-Ländern unterschiedlichen Steuersätze anpassen. Das heißt die unterschiedlichen Steuersätze müssen sowohl angezeigt als auch berechnet werden. Endkunden gegenüber (B2C) muss im Onlineshop der Bruttopreis angezeigt werden, das heißt inklusive der jeweiligen länderspezifischen Mehrwertsteuer. Aufgrund dieser Regelung sollte auch die Preiskalkulation überprüft werden. Denn bei Verwendung von einheitlichen Bruttopreisen variiert bei unterschiedlichen Steuersätzen auch der zu erzielende Ertrag.
Einen Überblick über die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze finden Sie auf folgender Seite: Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Über den Autor und janolaw
Bank- und Diplom-Kaufmann Holger Linneweber arbeitet bei dem Rechtsservice-Anbieter janolaw AG als Marketing- und Vertriebsmanager und betreut dort insbesondere den Bereich Marketing und Partner-Management. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Neben den Kerndokumenten für Internetshops bietet janolaw ein umfassendes Portfolio mit mehreren hundert Mustern zum Download von A wie Arbeitsvertrag über M wie Mietvertrag bis Z wie Zeugnis an. Abgerundet wird das Vorlagen-Angebot durch den Vertragsassistenten, mit dem Dokumente wie auch die Rechtstexte für Internetshops individuell und personalisiert online erstellt werden können.
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