Barrierefreiheit von Online-Shops (Gastbeitrag der IT-Recht Kanzlei)
Ab Juni 2025 müssen etliche Shop-Betreiber ihre eigenen Verkaufsauftritte nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei gestalten. Wir zeigen in diesen FAQ, wer betroffen ist, welche Anforderungen zu erfüllen sind und wie eine rechtskonforme Umsetzung gelingt.
Zielsetzung und Anwendungsbereich des neuen Gesetzes zur verpflichtenden Barrierefreiheit
1. Welches Ziel verfolgt das neue BFSG?
In Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen hat der deutsche Gesetzgeber am 22.07.2021 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)erlassen.
Das Gesetz soll Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen dazu verpflichten, ihre Leistungen so auszugestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis oder fremde Hilfe genutzt werden können.
Das Gesetz legt allgemeine Anforderungen an die Barrierefreiheit sowie bestimmte Anforderungen für die Produktkennzeichnung, die Marktüberwachung und Verwaltungsverfahren sowie Bußgeldvorschriften fest.
Komplementiert wird das Gesetz durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) vom 22.06.2022, die für die einzelnen vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen spezifische Anforderungen an die Barrierefreiheit definiert.
2. Wann tritt das BFSG mit den neuen Pflichten in Kraft?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für
- Produkte, die nach dem 28.06.2025, also ab dem 29.06.2025 in Verkehr gebracht werden und
- Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025, also ab dem 29.06.2025 erbracht werden
Gemäß den Übergangsbestimmungen in § 38 jedoch können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen noch bis einschließlich zum 27.06.2030 unter Einsatz nicht gesetzmäßig barrierefreier Produkte erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28.06.2023 rechtmäßig eingesetzt wurden.
Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen allerdings gemäß § 38 Abs. 2 nicht länger als bis zum 27.06.2030 fortbestehen.
3. Gelten die Barrierefreiheitspflichten nur gegenüber Verbrauchern oder auch gegenüber Unternehmern?
Die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit sollen nach § 1 BFSG grundsätzlich den Verbraucher schützen.
So ist in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BFSG auch definiert, dass die Barrierefreiheitsanforderungen grundsätzlich nur Verbraucherprodukte und solche Dienstleistungen erfüllen müssen, die für den Verbraucher erbracht werden.
Nach § 2 Nr. 16 BFSG gilt, angelehnt an § 13 BGB, als Verbraucher im Anwendungsbereich der Barrierefreiheitspflichten „jede natürliche Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
4. Gelten die neuen Barrierefreiheitsbestimmungen für Online-Shops?
Grundsätzlich ja, sofern es sich um Shops handelt, die sich (auch) an Verbraucher (s.o.) richten, also im B2C-Bereich tätig sind.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG gilt das Gesetz für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden“.
Diese sind nach § 2 Nr. 26 BFSG definiert als „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“
Nach der amtlichen Gesetzesbegründung fallen unter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ sämtliche Online-Präsenzen für den Online-Verkauf jeglicher Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher.
Online-Shops mit Tätigkeit im B2C-Bereich haben daher grundsätzlich zum 29.06.2025 die neuen Barriefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
Tipp: Von den Pflichten befreit sind aber Kleinstunternehmer, die
- weniger als 10 Personen beschäftigen und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Details dazu finden sich weiter unten.
5. Gelten die Barrierefreiheitsanforderungen auch für B2B-Shops?
Grundsätzlich nein.
Allerdings gilt dies nach gesetzgeberischer Intention nur, wenn der B2B-Shop eindeutig als solcher ausgestaltet ist und bei Aufruf eindeutig erkennen lässt, dass sich Präsentationen und Angebote ausschließlich an Unternehmer richten und Vertragsschlüsse mit Verbrauchern nicht erfolgen.
6. Sind auch bloße Präsentations-Websites ohne Shop-Funktion betroffen?
Nein.
Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sind digitale Dienste, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherverträgen stehen, nur dann vom BFSG erfasst, wenn darauf
- den Verbrauchern Angebote vorgestellt werden und
- Buchungen und Zahlungen getätigt werden können
Reine Präsentationsseiten und Blogs, auf denen Produkte oder Dienstleistungen nicht direkt entgeltpflichtig erworben werden können, sind vom Geltungsbereich des BFSG nicht erfasst.
7. Werden sämtliche Inhalte von Online-Shops von den Anforderungen erfasst?
Nein.
Ausgenommen von den Barrierefreiheitsanforderungen sind nach § 1 Abs. 5 BFSG
- Inhalte von Dritten auf digitalen Diensten (darunter Online-Shops), die vom Inhaber weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen
- Inhalte von digitalen Diensten (darunter Online-Shops), die als Archive gelten, weil ihre Inhalte nach dem 28.06.2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden
Auch nicht ausgenommen sind einzelne Inhalte von Online-Shops, die seit dem 28.06.2025 nicht aktualisiert werden (etwa ein Blog-Bereich oder einzelne Unterseiten).
8. Sind „Kleinstunternehmen“ von der Umsetzung der Barrierefreiheitspflichten befreit?
Ja.
Gemäß § 3 Abs. 3 BFSG sind sog. „Kleinstunternehmen“ von den Pflichten des Gesetzes befreit.
Shop-Betreiber, die als Kleinstunternehmen gelten, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen in ihren Online-Shops für die Shops selbst also nicht erfüllen, diese also nicht barrierefrei gestalten.
Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen, die
- weniger als 10 Personen beschäftigen und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
HINWEIS zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten:
Die „Kleinstunternehmerdefinition“ folgt der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung 651/2014.
Als „Beschäftigte“ zählen danach primär Vollzeitangestellte. Jeder Vollzeitangestellte zählt als 1 Beschäftigter.
Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende werden entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert (sog. „Vollzeitäquivalent“).
Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen.
Beispiel: Eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, wird mit dem Vollzeitäquivalent 0,5 angesetzt und damit als 0,5 Beschäftige berechnet.
Auszubildende gelten nicht als Beschäftigte und nehmen an der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht teil.
Insbesondere viele Kleinunternehmer dürften damit von der Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen für die eigenen Shop-Präsenzen grundsätzlich befreit sein.
TIPP
Barrierefreiheit des Shops vs. Barrierefreiheit von Produkten
Wichtig: Die Entbindung der Kleinstunternehmer von der Pflicht, den eigenen Online-Shop barrierefrei zu gestalten, befreit sie nicht davon, die (physische/technische) Barrierefreiheit bestimmter vom BFSG erfasster Produkte sicherzustellen, die über den Shop angeboten werden.
Aufgrund des Kleinstunternehmerprivilegs entfällt nur die Pflicht, den eigenen Shop als sog. „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ selbst barrierefrei auszugestalten.
Sofern über den Shops aber eines oder mehrere der folgenden, von § 1 Abs. 2 BFSG ausdrücklich erfasste Produkte angeboten werden, müssen diese trotzdem weiterhin selbst physisch/technisch/bedienungsbezogen barrierefrei sein:
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme
- Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software
- Geldautomaten
- Fahrausweisautomaten
- Check-in-Automaten
- interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
- E-Book-Lesegeräte
9. Kann man von den Anforderungen wegen unverhältnismäßiger Belastung befreit werden?
Unter strengen Voraussetzungen ist dies gemäß § 17 BFSG möglich.
Danach gelten die Barrierefreitheitsanforderungen nicht, wenn deren Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
Um sich auf den Ausnahmetatbestand zu berufen, muss eine Beurteilung der eigenen Situation anhand der Kriterien in Anlage 4 des BFSG vorgenommen werden.
Diese Kriterien adressieren vor allem das Verhältnis von
- Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben)
- Nettokosten Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum Nettoumsatz
Die Beurteilung muss der Shop-Betreiber schriftlich dokumentieren, 5 Jahre lang aufbewahren und alle 5 Jahre wiederholen.
Außerdem muss der Shop-Betreiber, der sich auf den Ausnahmetatbestand berufen will, unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde in Deutschland sowie die Behörden der Mitgliedsstaaten informieren, auf die er seinen Online-Shop ausrichtet (etwa die französische Marktüberwachungsbehörde bei Betrieb eines .fr-Shops), und die Dokumentation bereitstellen.
Barrierefreiheit in Shops: Zeitplan und konkrete technische Umsetzungspflichten
Unternehmer, die Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen über eigene Online-Shops anbieten, werden mit Inkrafttreten des BFSG gehalten sein, diverse technische Anforderungen zu erfüllen, um ihre Internetauftritte barrierefrei, das heißt für Menschen mit Behinderung problemlos bedienbar, auszugestalten.
Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit sind dabei gemäß §14 BFSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BFSG in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung festgelegt.
1. Ab wann sind betroffene Online-Shops barrierefrei zu gestalten?
Ab dem 29.06.2025.
Die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen gemäß § 38 BFSG sind für Online-Shops grundsätzlich nicht einschlägig, da die Barrierefreiheit von Internetpräsenzen nicht von der für den Betrieb verwendeten Hardware bzw. der eingesetzten Produkte abhängt.
Für Online-Shops gelten die Barrierefreiheitsanforderungen daher grundsätzlich ab dem 29.06.2025.
2. Welche allgemeinen Anforderungen müssen in Shops umgesetzt werden?
Gemäß § 12 BFSGV müssen Online-Shops auf angemessene Weise
- wahrnehmbar
- bedienbar
- verständlich und
- robust (= leistungsstabil)
ausgestaltet sein.
Nach § 13 BFSGV müssen Online-Shops grundsätzliche Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.
3. Welche speziellen Anforderungen müssen in Shops umgesetzt werden?
Die spezifischen Anforderungen ergeben sich aus § 19 BFSGV.
1. Danach müssen Shop-Betreiber zunächst Informationen zur Barrierefreiheit der von Ihnen verkauften Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen, soweit sie diese vom betroffenen Wirtschaftsakteur (Produkthersteller bzw. Dienstleistungserbringer) zur Verfügung gestellt werden.
Diese Informationen sind gemäß § 12 BFSGV ihrerseits wiederum barrierefrei darzustellen.
Dazu ist erforderlich, dass
- die Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden
- sie für den Verbraucher auffindbar sind
- sie in verständlicher und wahrnehmbarer Weise dargestellt werden
- der Informationsinhalt in Textformaten zur Verfügung gestellt wird, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können
- sie in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden
- eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten wird, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind
2. Sodann ist sicherzustellen, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (= leistungsstabil) gestaltet werden
3. Schließlich müssen Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (= leistungsstabil) ausgestaltet sein.
4. Welche konkreten technischen Maßnahmen werden vorgeschlagen?
Sowohl das BFSG als auch die korrespondierende Verordnung arbeiten mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen, die einen konkreten Maßnahmenplan für Anwender vermissen lassen und die Umsetzung der teilweise kryptische, teilweise generischen Anforderungen deutlich erschweren.
Zwar ist abzuwarten, dass sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die genauen Umsetzungsanforderungen in offiziellen Leitlinien noch konkretisieren werden.
Bis dahin kann als Orientierungshilfe speziell für Online-Shops auf die offiziellen Richtlinien des internationalen Standards „Web Content Accessibility Guidelines“ zurückgegriffen werden.
Diese definieren die folgenden Kriterien als wichtigste Anhaltspunkte für die notwendige und künftig gesetzlich verpflichtende Barrierefreiheit:
- Ist ein Shop auch per Tastatur anstatt per Maus bedienbar?
- Sind ausfüllbare Formularfelder verständlich beschriftet und erklärt?
- Ist die Textgröße änderbar?
- Sind Zeichen- und Zeilenabstände ohne Verlust von Inhalt anpassbar?
- Sind multimediale Inhalte untertitelt?
- Sind multimediale Inhalte pausier-, beend- und ausblendbar?
- Sind Überschriften und Beschriftungen aussagekräftig und verständlich?
- Sind interaktive Elemente (beispielsweise Buttons, Schaltflächen, Menüs) durch assistive Technologien auslesbar?
AGB-Informationspflichten über die Barrierefreiheit in Online-Shops
Zusätzlich zu den technischen Umsetzungsanforderungen treffen vom BFSG erfasste Online-Shop-Betreiber ab dem 29.06.2025 auch zusätzliche Informationspflichten nach § 14 BFSG i.V.m. Anlage 3.
1. Welche neuen Informationspflichten müssen Shop-Betreiber erfüllen?
Betreiber von Online-Shops, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, müssen ab diesem Zeitpunkt
- in Ihren AGB oder
- auf andere deutlich wahrnehmbare Weise (etwa über einen eigenen Menüpunkt im Seitenmenü mit entsprechend befüllter Unterseite)
darüber aufklären, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen konkret erfüllen.
Hinweis: Folgende Mindestinformationen sind zwingend bereitzustellen:
- eine Beschreibung der geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Wie sind die Pflichtinformationen darzustellen?
Diese Pflichtinformationen sind gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG wiederum barrierefrei im Sinne des § 12 BFSGV darzustellen.
Hinweis: Dazu ist erforderlich, dass
- die Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden
- sie für den Verbraucher auffindbar sind
- sie in verständlicher und wahrnehmbarer Weise dargestellt werden
- der Informationsinhalt in Textformaten zur Verfügung gestellt wird, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können
- sie in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden
3. Muster-Barrierefreiheitserklärung für Mandanten
Um frühzeitig bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen bestmöglich zu unterstützen, steht Mandanten
- mit Starter-Paket
- mit Premium-Paket oder
- mit Unlimited-Paket
ab sofort eine konfigurierbare Muster-Barrierefreiheitserklärung im Mandantenportal zur Verfügung.
Die Erklärung ist speziell für eigene Online-Shops konzipiert und lässt sich hinsichtlich
- der Art der verkauften Produkte (Waren, digitale Inhalte, Dienstleistungen oder Kombinationen aus diesen)
- der eingerichteten technischen Maßnahmen für die Barrierefreiheit
in wenigen Schritten personalisieren und sodann als rechtssicheres Dokument übernehmen.
Sie ist für Shop-Betreiber
- aus Deutschland und
- aus Österreich
geeignet.
Mandanten finden die konfigurierbare Barrierefreheitserklärung ab sofort hier.
Konsequenzen bei Verstößen / Weitere Informations-Quellen
1. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen?
Einerseits ist naheliegend, dass die primär verbraucherschützenden Vorschriften des BFSG und der BFSGV als sog. Marktverhaltensnormen eingeordnet werden, deren Missachtung abmahnbare Wettbewerbsverstöße gemäß § 3a UWG begründen würde.
Andererseits sind auch behördliche Interventionen möglich.
Werden Online-Shops nicht gesetzeskonform barrierefrei gestaltet oder die Informationspflichten gemäß Anlage 3 des BFSG nicht erfüllt, stellt dies nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG eine Ordnungswidrigkeit dar, der mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro begegnet werden kann.
2. Existieren für Unternehmer weitere offizielle Informationsquellen zu den Barrierefreiheitsanforderungen?
Ja. Das Bundesamt für Bundesamt für Arbeit und Soziales hat umfangreiche Leitlinien zur Anwendung des BFSG und der dazugehörigen Verordnung veröffentlicht, die betroffenen Unternehmen weitere Orientierung bieten sollen.
3. Gibt es Webtools, mit denen die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen überprüft werden kann?
Ja.
Eine Auflistung diverser kostenloser Tools zur automatischen Überprüfung der Barrierefreiheit in Online-Shops finden sich hier.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Was bedeutet das konkret für Händler mit einem ePages-Shop?
ePages wird rechtzeitig ein Update bereitstellen, dass Sie in die Lage versetzt, alle Anforderungen zu erfüllen. Da einige der Anforderungen jedoch die individuelle Gestaltung jedes Shops betreffen (wie z.B. Farbkontraste), kann ePages nur die Voraussetzungen schaffen. Jeder Händler muss selbst prüfen, ob alle Forderungen des Gesetzes erfüllt sind. Bevor Sie sich mit diesen Details befassen, sollten Sie aber zunächst prüfen, ob das Gesetz überhaupt auf Ihr Unternehmen Anwendung findet, weil grundsätzlich B2B Anbieter und Kleinunternehmen ausgenommen sind. Falls Sie also weniger als 10 Mitarbeiter haben und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder weniger als 2 Millionen Euro Bilanzsumme, sind Sie von den Anforderungen des Gesetzes ausgenommen.
Sofern Sie nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen und Hilfe bei der Umsetzung benötigen, können Sie ePages dazu eine Nachricht mit dem Betreff „Accessibility“ schreiben an: eaa@epages.com. Dann werden wir mit Ihnen individuell die Anforderungen und Optionen besprechen.
RA Phil Salewski (IT-Recht Kanzlei)
This post is also available in: Englisch